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Die Beratungsbescheinigung

Für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung wird eine Beratungsbescheinigung benötigt. Sie belegt, dass die Schwangere in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle umfassend beraten wurde.

Was ist die Beratungsbescheinigung?

© BZgA/HN

Die Beratungsbescheinigung (auch Beratungsschein genannt) bestätigt, dass die Schwangere eine Schwangerschaftskonfliktberatung in Anspruch genommen hat. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass die Schwangerschaft nach der Beratungsregelung straffrei abgebrochen werden kann. Näheres zu dieser Beratungsregelung finden Sie im Text „Schwangerschaftsabbruch: Rechtslage, Indikationen und Fristen“.

Das Gesetz soll sicherstellen, dass jede Frau mit einem Schwangerschaftskonflikt umfassend beraten und über Unterstützungsmöglichkeiten informiert wird. Die Beratung muss ergebnisoffen geführt werden, das heißt, sie soll ermutigen, aber nicht belehren oder bevormunden. Was von manchen Schwangeren als lästige Pflicht empfunden wird, kann auch eine Chance sein, sich über Zweifel, Sorgen, Ängste und Wünsche klar zu werden. Eine Beraterin oder ein Berater kann deshalb im Entscheidungsprozess eine Unterstützung sein.

Manchmal empfiehlt eine Beraterin oder ein Berater einen weiteren Gesprächstermin. Die Ausstellung der Beratungsbescheinigung darf jedoch nicht verweigert werden.

Welche Angaben enthält die Beratungsbescheinigung?

Die Beratungsbescheinigung belegt, dass die Schwangere nach §5 und §6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) beraten wurde. Sie enthält den Namen der Schwangeren und das Datum der Beratung, aber keine Angaben über die besprochenen Themen, den Verlauf oder das Ergebnis des Gesprächs.

Auf Wunsch kann die Schwangere gegenüber der Beraterin oder dem Berater anonym bleiben. In diesem Fall kann eine andere Mitarbeiterin oder ein anderer Mitarbeiter der Beratungsstelle die Bescheinigung ausstellen.

Die Beratungsbescheinigung ist für die Ärztin oder den Arzt bestimmt, die oder der den Abbruch vornimmt. Sie ist die Bestätigung dafür, dass die Frau beraten wurde und der Abbruch deshalb nicht strafbar ist.

Wo bekomme ich die Beratungsbescheinigung?

Die Beratungsbescheinigung wird von der staatlich anerkannten Beratungsstelle ausgestellt, in der die Schwangerschaftskonfliktberatung stattgefunden hat. Es gibt auch Ärztinnen und Ärzte mit einer staatlichen Berechtigung für die Schwangerschaftskonfliktberatung. Die Beratungsbescheinigung darf aber nicht von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellt werden, die oder der später den Schwangerschaftsabbruch vornimmt.

Die Beratungsstellen der Caritas und des Sozialdienstes katholischer Frauen stellen keine Beratungsbescheinigung für eine Schwangerschaftskonfliktberatung aus, weil ein möglicher Schwangerschaftsabbruch nicht mit ihrem Selbstverständnis vereinbar ist. Sie beraten jedoch auch zum Thema Schwangerschaftskonflikt.

Beratungsstellen in Ihrer Umgebung finden Sie über die Beratungsstellen-Suche. Dort können Sie eine Postleitzahl oder einen Ort eingeben und bei der Suche „Beratungsschein“ ein Häkchen setzen. Dann werden alle Beratungsstellen in der Nähe angezeigt, die eine Beratungsbescheinigung ausstellen.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Zwischen dem Ausstellen der Beratungsbescheinigung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen drei volle Kalendertage liegen. Hat die Beratung beispielsweise an einem Montag stattgefunden, kann der Abbruch frühestens am Freitag durchgeführt werden. Dieser Zeitraum soll der Frau die Möglichkeit geben, sich mit ihrer Entscheidung weiter auseinanderzusetzen.

Mit der Beratungsbescheinigung kann eine Schwangerschaft grundsätzlich bis zur zwölften Schwangerschaftswoche seit der Empfängnis (oder bis zur 14. Woche seit dem ersten Tag der letzten Monatsblutung) abgebrochen werden. Der Text „Abbruch: Rechtslage, Indikationen und Fristen“ informiert über weitere Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs nach der Beratungsregelung.

Stand: 23.02.2024

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2019). Schwangerschaftsberatung § 218.