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Gesetzliche Bestimmungen im Überblick
Das Gesetz verbietet in Deutschland einige Kinderwunsch-Behandlungen, die anderswo erlaubt sind. Kinder haben zudem ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dies gilt es zu bedenken.
Einige Verfahren der künstlichen Befruchtung stehen in Deutschland unter Strafe. Dazu gehören die Eizellspende und die Leihmutterschaft sowie die kommerzielle Verwendung der Embryonenspende.
Verbotene Verfahren
Welche Kinderwunsch-Behandlungen in Deutschland erlaubt und welche verboten sind, regelt das Embryonenschutzgesetz (ESchG). Verboten ist die Eizellspende, die Übertragung einer gespendeten Eizelle auf eine andere Frau. Nicht erlaubt ist auch die Leihmutterschaft, das Austragen einer Schwangerschaft durch eine andere Frau. Außerdem ist es verboten, einer Frau einen Embryo vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter zu entnehmen, um ihn auf eine andere Frau zu übertragen. Die kommerzielle Verwendung einer Embryonenspende, das heißt die Übertragung eines gespendeten Embryos auf eine andere Frau gegen Geld, steht ebenfalls unter Strafe.
Eine Frau, die eine Eizelle oder einen Embryo spendet, bleibt laut Gesetz straffrei. Eine Frau, die sich die Eizelle oder den Embryo übertragen lässt, wird ebenfalls nicht bestraft. Das gilt auch für eine Leihmutter sowie für die Person, die nach einer Leihmutterschaft das Kind bei sich aufnimmt. Strafbar machen sich jedoch Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliches Hilfspersonal, wenn sie vorsätzlich bei einer in Deutschland verbotenen Kinderwunsch-Behandlung oder einer anderen in Deutschland verbotenen Behandlung mitwirken.
Umstrittene Behandlungen
Die Behandlung mit Spendersamen (heterologe Insemination) wird im Embryonenschutzgesetz nicht eigens erwähnt. Sie ist erlaubt, unabhängig davon, ob eine Frau ledig oder unverheiratet, heterosexuell, lesbisch oder alleinstehend ist. Allerdings lehnen es einige Ärztinnen und Ärzte und auch einige Samenbanken ab, lesbische, unverheiratete oder alleinstehende Frauen zu behandeln.
Daneben wird seit einigen Jahren diskutiert, ob das Verbot der Embryonenspende in jedem Fall gilt.
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Das im deutschen Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das Bundesverfassungsgericht stellte dazu 1989 fest: „Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung.“
In Deutschland haben Kinder, die nach einer Samenspende geboren wurden, das Recht, die Identität des Samenspenders zu erfahren, egal, ob sie bei lesbischen oder heterosexuellen Eltern oder einer alleinerziehenden Mutter aufgewachsen sind. Seit dem 1. Juli 2018 gilt das „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen". Alle, die vermuten oder wissen, nach dem 1. Juli 2018 in Deutschland durch die Verwendung von Spendersamen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, haben ab dem 16. Geburtstag das Recht, beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) Auskunft aus dem dort geführten bundesweiten Samenspenderregister über die Identität des Samenspenders zu erhalten.