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Die Leihmutterschaft
Eine Leihmutterschaft wirft viele ethische und rechtliche Fragen auf: von gesundheitlichen Risiken für die Leihmutter bis zu komplizierten Fragen nach Elternschaft und Abstammung. Sie ist in Deutschland verboten.
Kann eine Frau selbst keine Schwangerschaft austragen, ist es in einigen Ländern erlaubt, dass eine sogenannte Leihmutter dies übernimmt. In den meisten Fällen wird der Leihmutter im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation (IVF) ein Embryo übertragen und so eine Schwangerschaft herbeigeführt. Manchmal stellt die Leihmutter auch ihre eigenen Eizellen zur Verfügung, die Befruchtung erfolgt dann durch eine Insemination mit dem Samen des Wunschvaters.
Die technische Entwicklung der IVF hat dazu geführt, dass der übertragene Embryo auf unterschiedliche Arten entstanden sein kann:
- Die Eizelle der Wunschmutter wird dafür mit dem Samen des Partners befruchtet.
- Die Eizelle der Wunschmutter wird mit Spendersamen befruchtet.
- Eine gespendete Eizelle wird mit dem Samen des Partners befruchtet.
- Eine gespendete Eizelle wird mit Spendersamen befruchtet.
- Der Leihmutter wird ein gespendeter Embryo eingesetzt.
In Deutschland ist das Austragen einer Schwangerschaft durch eine andere Frau verboten. Hat ein Paar mit unerfülltem Kinderwunsch im Ausland eine Leihmutter gefunden oder vermittelt bekommen, begibt es sich in eine sehr komplexe rechtliche Situation. Zudem ist zu bedenken, dass eine andere Frau für das Paar medizinische Risiken auf sich nehmen muss und möglicherweise aus finanzieller Not handelt.
Medizinische Risiken
Die Leihmutter trägt alle Schwangerschafts- und Geburtsrisiken. Werden der Wunschmutter oder einer Spenderin Eizellen entnommen, tragen sie das Risiko einer hormonellen Stimulation sowie der Eizell-Entnahme. Eine Hormonstimulation kann körperlich und seelisch sehr belastend sein und zu einem Überstimulationssyndrom führen. Der Eingriff bei der Eizell-Entnahme ist mit Narkose- und Thromboserisiken verbunden. Es besteht außerdem die Gefahr von Gewebeverletzungen.
Rechtliche Aspekte
In fast allen Ländern gilt die Leihmutter als juristische Mutter des Kindes, da sie es austrägt und zur Welt bringt. Ist sie verheiratet, ist ihr Ehemann der juristische Vater des Kindes. Nach der Geburt muss die Leihmutter, im gegebenen Fall gemeinsam mit ihrem Ehemann, das Kind zur Adoption freigeben. Die Wunscheltern müssen es adoptieren – selbst wenn Samen und Eizelle von ihnen stammen, sie also die genetischen Eltern des Kindes sind.
In manchen Fällen werden schriftliche oder mündliche Vereinbarungen zwischen Leihmutter und Wunscheltern nicht eingehalten, sei es, weil die Leihmutter das Kind doch behalten will oder weil die Wunscheltern das Kind doch nicht annehmen wollen. Es ist kaum möglich, dagegen vorzugehen, da in den meisten Ländern solche Vereinbarungen lediglich Absichtserklärungen darstellen und rechtlich nicht bindend sind.
Es kann auch Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Kinder als deutsche Staatsbürger geben, da sie nach einer in Deutschland unter Strafe stehenden Behandlung gezeugt und geboren wurden.
Zu bedenken ist außerdem, dass in manchen Ländern die Wunscheltern keinerlei Informationen über die Leihmutter erhalten und sie anonym bleibt. In anderen Fällen können sie vor und während der Schwangerschaft, zum Teil auch danach, regelmäßig mit der Leihmutter Kontakt aufnehmen.
Wird das Kind nicht mit Samen und Eizelle der Wunscheltern gezeugt, sondern mithilfe einer Samen- und/oder Eizellspende, ist es wichtig, das Recht auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung zu wahren. Wie lange werden die Behandlungsunterlagen aufbewahrt? Geht aus ihnen die Identität des Samenspenders und/oder der Eizellspenderin hervor? Wie kann das Kind auf diese Informationen zurückgreifen?
Was noch zu bedenken ist
Die Leihmutterschaft wurde in Deutschland aus rechtlichen und ethischen Gründen abgelehnt und im Embryonenschutzgesetz verboten.
Dafür gibt es eine Reihe ethischer Argumente:
- Die Leihmutterschaft geht insgesamt mit so großen Unsicherheiten und möglichen psychischen Konflikten einher, dass es schwer zu verantworten wäre, ein Kind im Wissen um diese Risiken zu zeugen.
- Die Leihmutter geht gesundheitliche Risiken ein.
- Es ist möglich, dass zwischen der Leihmutter und dem Kind während der Schwangerschaft eine enge Bindung entsteht und die Leihmutter es deshalb nach der Geburt behalten will.
- Es ist ebenso möglich, dass die Leihmutter der Schwangerschaft und dem Kind gleichgültig gegenübersteht und in der Folge ihre Lebensführung den Bedürfnissen des ungeborenen Kindes nicht anpasst. Dies kann die Gesundheit des Kindes gefährden.
- Die Identitätsfindung des von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes wird möglicherweise erheblich erschwert, weil es gegebenenfalls mit zwei verschiedenen Frauen leiblich verbunden ist.
- Es widerspricht unter Umständen dem Kindeswohl, wenn die Beziehung zwischen der Leihmutter und dem Kind unberücksichtigt bleibt.
- Eine Leihmutterschaft mit finanzieller Gegenleistung gilt als sittenwidrig.