Elternzeit
Die beschriebenen Regelungen gelten für Geburten seit dem 1. Juli 2015. Die Regelungen für vor diesem Termin geborene Kinder werden auf www.familienportal.de erklärt.
Was ist Elternzeit und für wen ist sie gedacht?
Die Elternzeit ermöglicht es berufstätigen Müttern und Vätern, zur Betreuung ihres Kindes eine Auszeit vom Job zu nehmen oder ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren (siehe Elternzeit und Teilzeit). Das Einkommen, das durch die Elternzeit wegfällt, kann teilweise durch Elterngeld oder ElterngeldPlus ersetzt werden. Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Elternzeit kann auch bei befristeten Verträgen, Teilzeit-Arbeitsverträgen, geringfügigen Beschäftigungen und Heimarbeit sowie während einer Ausbildung oder Umschulung genommen werden.
Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bislang gezahlte Arbeitsentgelt. Im Einzelfall darf der Arbeitgeber Frauen und Männern nach der Elternzeit eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, zum Beispiel an einem anderen Ort oder mit anderen Aufgaben. Ob ein Anspruch auf Rückkehr auf genau denselben Arbeitsplatz besteht, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab.
Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte deshalb mit dem Arbeitgeber frühzeitig klären, wie viel Elternzeit unter diesen Umständen für das Unternehmen akzeptabel ist..
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Befristete Verträge verlängern sich aber durch die Elternzeit nicht – von wenigen Ausnahmen abgesehen (in der Ausbildung, bei Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung, bei wissenschaftlichen Mitarbeitenden in der Qualifizierung). Wenden Sie sich bei Fragen an die Elterngeldstellen, die Industrie- und Handelskammern (Berufsausbildung), die Ärztekammern oder die staatliche Hochschulverwaltung bzw. das Bundesministerium für Bildung und Forschung (wissenschaftliche Mitarbeitende).
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Teilzeitstelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung ist aber, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und das Unternehmen in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (Auszubildende nicht mitgerechnet).
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf Teilzeit reduzieren wollen, müssen Sie das spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitverringerung jedoch aus betrieblichen Gründen ablehnen, die im Gesetz und in Tarifverträgen näher geregelt sind.
Wie lange kann Elternzeit in Anspruch genommen werden?
Bis zum dritten Geburtstag des Kindes hat jeder Elternteil Anspruch auf 36 Monate Auszeit vom Job. Dabei haben Mutter und Vater jeweils einen eigenen Anspruch auf Elternzeit – unabhängig davon, ob der andere Elternteil die Elternzeit auch nutzt oder nicht. Es können auch beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit gehen.
Die jeweilige Elternzeit kann von jeder/jedem Elternzeitberechtigten in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine weitere Aufteilung der Elternzeit möglich.
Von diesen 36 Monaten Elternzeit können bis zu 24 Monate in den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes verlegt werden – beispielsweise für die erste Schulzeit des Kindes. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.
Was ist zu beachten?
Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen wird, muss spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Mit diesem Schreiben können die Eltern außerdem für die kommenden zwei Jahre festlegen, für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen.
Die Anmeldefrist für Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt 13 Wochen vor ihrem Beginn. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht auch für Vollzeitpflege- und Adoptiveltern (siehe Links).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Elternzeit in Anspruch nehmen, wer als Stiefelternteil oder Co-Mutter bzw. Co-Vater das leibliche Kind seines Partners oder seiner Partnerin betreut (siehe Links).
Wo bekomme ich weitere Informationen und Beratung?
Im Familienportal des Bundesfamilienministeriums können Sie über die Eingabe des Themas (Elterngeld) und Ihrer Postleitzahl eine Elterngeldstelle in Ihrer Nähe finden. Über unsere Beratungsstellensuche finden Sie eine Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe.
Ausführliche Informationen zu vielen Fragen rund um die Elternzeit finden Sie im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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