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Wiedereinstieg während oder direkt nach der Elternzeit: Tipps und Links

Sie planen Ihre Rückkehr ins Berufsleben während oder direkt nach der Elternzeit? Dann ist es wichtig, dies frühzeitig vorzubereiten – gemeinsam mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und auch mit dem Partner oder der Partnerin.

© BZgA/HN/Eichhoefer

Nach einer beruflichen Auszeit freuen sich Mütter und Väter oft auf die Rückkehr in ihren Beruf – auch wenn sie mit großer Leidenschaft Eltern sind. Die Beschäftigung mit beruflichen Aufgaben, der Austausch mit Kolleginnen und Kollegen, die Bestätigung im Beruf und nicht zuletzt das eigene Einkommen – all das fehlt, wenn man sich eine Zeitlang voll auf die Rolle der Mutter oder des Vaters konzentriert hat.

Manche sehen der Rückkehr in den Beruf auch mit gemischten Gefühlen entgegen. Unter die Vorfreude mischen sich vielleicht Zweifel, ob und wie das alles zu schaffen ist, wie die Familie und der Beruf unter einen Hut zu bringen sind. Eine gute Vorbereitung kann dann helfen. Der veränderte Alltag wird sich auch erst einspielen müssen, bis alle Familienmitglieder mit der neuen Situation zurechtkommen.

Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach der Elternzeit

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Wenn Sie nach der Elternzeit wieder arbeiten möchten, haben Sie das gesetzlich garantierte Recht, an Ihren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückkehren. „Gleichwertig“ heißt, dass der Arbeitsplatz nicht mit einer Schlechterstellung verbunden sein darf, insbesondere nicht einem geringeren Gehalt. Wichtig ist hier außerdem, was dazu in Ihrem Arbeitsvertrag steht.

Anspruch auf Teilzeit

Unter bestimmten Bedingungen können Sie schon während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Erlaubt sind maximal 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Nach Ende der Elternzeit gilt wieder die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit. Wenn das für Sie in Frage kommt, sprechen Sie am besten schon bei der Anmeldung der Elternzeit mit Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten darüber.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und das Unternehmen in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (Auszubildende nicht mitgerechnet). Wenn Sie Ihre Arbeitszeit nach der Elternzeit reduzieren wollen, müssen Sie das spätestens drei Monate vorher anmelden.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Arbeitszeitverringerung jedoch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Die möglichen Gründe sind im Gesetz und in Tarifverträgen näher geregelt.

ElterngeldPlus

Eine weitere Möglichkeit ist das ElterngeldPlus. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Elterngeld in Anspruch zu nehmen: das Basis-Elterngeld und das ElterngeldPlus. Beide Formen können auch kombiniert werden.

ElterngeldPlus lohnt sich vor allem für Eltern, die schon bald nach der Geburt – noch während sie Anspruch auf Elterngeld haben – wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mehr Informationen dazu finden Sie in dem Beitrag „Elternzeit und Elterngeld“.

Bei der Planung hilft der Online-Elterngeldrechner mit Planer des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort können Sie verschiedene Varianten durchspielen und berechnen, wie viel Elterngeld Ihnen für welchen Zeitraum zusteht. Oder Sie lassen sich von einer Elterngeldstelle in Ihrer Nähe beraten.

Schwangerschaftsberatungsstellen geben ebenfalls Auskunft zu finanziellen, rechtlichen und sozialen Fragen.

Vorbereitung des Wiedereinstiegs

Planen Sie Ihre Rückkehr in den Beruf so früh wie möglich. Am besten sprechen Sie schon in der Schwangerschaft mit Ihren Vorgesetzten über Ihre Wünsche und Pläne. Möglicherweise können Sie mit Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten flexible Arbeitszeiten oder Home-Office-Tage vereinbaren, wenn Sie schon während der Elternzeit in Teilzeit wieder einsteigen. Erkundigen Sie sich beim Personal- oder Betriebsrat, welche familienfreundlichen Möglichkeiten es gibt.

Berufliche Neuorientierung?

Neben der Rückkehr an den alten Arbeitsplatz kann der Wiedereinstieg auch mit einer beruflichen Neuorientierung einhergehen. Nutzen Sie dazu Beratungsangebote, beispielsweise der Agentur für Arbeit. Zahlreiche Informationen gibt es auch auf www.perspektiven-schaffen.de.

Wiedereinstiegsrechner“: Möglicherweise haben sich in der beruflichen Auszeit die Löhne und Gehälter verändert. Oder: Mit welchem Einkommen ist für einen bestimmten Beruf aktuell zu rechnen? Der elektronische Wiedereinstiegsrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ermittelt mit wenigen individuellen Angaben, welches Entgelt berufliche Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger ungefähr erzielen können. Auch die zusätzlichen Rentenansprüche werden berechnet.

Neue Arbeitsteilung in der Familie

Überlegen Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin, welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung Sie wahrnehmen möchten. Und: Wie soll die Arbeitsteilung in der Familie nach Ihrem Wiedereinstieg aussehen? Ideen und Anregungen dazu finden Sie im Text „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. Die Neuverteilung von Hausarbeit, Betreuungsaufgaben und Erwerbsarbeit ist ein wichtiger „Nebenschauplatz“ des beruflichen Wiedereinstiegs.

Stillen am Arbeitsplatz?

Wenn Sie nach Ihrem beruflichen Wiedereinstieg weiter stillen möchten, überlegen Sie, wie Sie das organisieren könnten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Sie dabei zu unterstützen. Mehr Informationen dazu finden Sie beim Familienportal: „Wie lange muss mich mein Arbeitgeber zum Stillen freistellen?“.

Mögliche Konflikte nach der Rückkehr auf den Arbeitsplatz

Manchmal haben die in den Beruf zurückkehrenden Eltern und die Betriebe unterschiedliche Vorstellungen vom Aufgabenprofil der Stelle oder der Arbeitszeit. Deshalb kann es wichtig sein, möglichst schon vor oder während der Elternzeit das Gespräch zu suchen, konkrete Vereinbarungen zu treffen oder mögliche Kompromisse zu finden und sie schriftlich festzuhalten.

Besonders Frauen berichten häufig, dass sie nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im alten Betrieb „nicht mehr erwünscht“ waren – vor allem, wenn sie in Teilzeit arbeiten wollten. Oder sie wurden auf uninteressante Stellen gesetzt, die nicht ihrer Qualifikation entsprachen. Suchen Sie in solchen Fällen das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten. In größeren Betrieben können der Betriebs- oder Personalrat oder die Frauenbeauftragte wichtige Anlaufstellen sein. Sie können sich auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Dort finden Sie den „Diskriminierungs-Check: Prüfen Sie Ihren Fall“.

Stand: 04.10.2024