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Recht und Amt nach der Geburt
Ist das Baby endlich da, hat man eigentlich anderes im Sinn, als sich um Formulare und Anträge zu kümmern. Doch ein paar Formalitäten und Behördengänge müssen sein – auch um die Unterstützung zu bekommen, auf die Eltern Anspruch haben.
Jede Geburt muss innerhalb einer Woche von einem sorgeberechtigten Elternteil bei dem Standesamt gemeldet werden, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. Mit der Eintragung der Geburt in das Geburtenregister wird die Existenz des Kindes offiziell festgestellt, was den Eltern mit der Geburtsurkunde bescheinigt wird. Die Geburtsurkunde ist ein sehr wichtiges Dokument. Sie wird bei verschiedenen Anlässen benötigt, etwa zur Beantragung von Kindergeld, zur Ausstellung von Kinder- und Personalausweisen, zur Anmeldung im Kindergarten und der Schule usw.
Für die Anmeldung beim Standesamt ist die vom Krankenhaus, der Ärztin, dem Arzt oder der Hebamme ausgestellte Geburtsbescheinigung notwendig. Bei einer Geburt in einer Klinik oder einem Geburtshaus ist der Träger zur Anzeige der Geburt gesetzlich verpflichtet. In der Regel übernimmt dies die Verwaltung der jeweiligen Einrichtung. Bei einer Hausgeburt stellen die Hebamme, die Hausärztin oder der Gynäkologe eine Geburtsbescheinigung aus. Welche weiteren Unterlagen Sie zur Anmeldung Ihres Kindes mitbringen müssen, hängt von Ihrem Familienstand und Ihrer Nationalität ab. Genaues erfahren Sie bei Ihrem Standesamt.
In der Geburtsurkunde wird auch das Geschlecht des Kindes vermerkt. Für die seltenen Fälle, in denen das Neugeborene weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann (intersexuelle Kinder), gibt es die Möglichkeit, bei der Angabe zum Geschlecht entweder „divers“ oder „ohne Angabe“ eintragen zu lassen. Das Geschlecht kann im letzten Fall jederzeit nachgetragen werden. Die Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen können auch im Nachhinein geändert werden, jedoch nur nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.
Der Vorname wird normalerweise bei der Anmeldung des Kindes beim Standesamt bekannt gegeben. Steht der Vorname des Kindes zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, muss er innerhalb eines Monats nachgetragen werden. Eine spätere Änderung eines einmal eingetragenen Vornamens ist nur in Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich sind die Eltern in der Wahl des Vornamens für ihr Kind frei, sofern das Kindeswohl durch den Namen nicht verletzt wird. Zulässig ist außerdem auch ein Vorname, der nicht eindeutig über das Geschlecht des Kindes Auskunft gibt. Haben die Eltern unterschiedliche Familiennamen, wird bei der Anmeldung des Kindes beim Standesamt auch der Familienname des Kindes festgelegt.
Wenn die Geburt des Kindes beurkundet ist, erhalten die Eltern neben der Geburtsurkunde verschiedene Bescheinigungen, die für die Beantragung von Elterngeld und Kindergeld sowie für die Mutterschaftshilfe und religiöse Zwecke (z. B. Taufe) gebraucht werden. Zudem wird die Geburt dem Einwohnermeldeamt bekanntgegeben. Dies ist unter anderem für die Ausstellung eines Kinderausweises und für die Eintragung des Kindes in die Lohnsteuerkarte wichtig.
Damit Sie den Überblick bewahren, welche Behördengänge nach der Geburt anstehen, haben wir Checklisten für Sie zusammengestellt. Die Checkliste „Sorgerecht und Unterhalt“ ist vor allem für Mütter und Väter hilfreich, die nicht verheiratet sind.
Hier geht’s zur Checkliste „Behördengänge nach der Geburt“.
Hier geht’s zur Checkliste „Sorgerecht und Unterhalt“.
Manche Familien erleben die erste Zeit mit dem Baby als besonders schwierige Zeit. Vielleicht ist das Geld zu knapp, vielleicht ist die Mutter - oder der Vater - gesundheitlich belastet oder hat eine Beeinträchtigung, oder das Kind ist krank oder zu früh geboren, sodass die Betreuung und Versorgung des Kindes sehr intensiv ist. Vielleicht brauchen Alleinerziehende oder sehr junge Eltern aber auch einfach zusätzliche Unterstützung, um den neuen Alltag zu bewältigen. In all diesen Fällen können Familienhebammen sowie Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen eine große Hilfe sein.
Familienhebammen helfen insbesondere belasteten Eltern, das Neugeborene gut zu versorgen, zu pflegen, zu ernähren und seine seelische und körperliche Entwicklung zu fördern. Außerdem unterstützen sie dabei, die vielfältigen Veränderungen im Alltag zu meistern.
Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger können in insbesondere Eltern mit behinderten oder chronisch kranken Kindern, Frühgeborenen oder Kindern mit Anpassungsschwierigkeiten unterstützen. Sie zeigen Eltern auch, wie sie die seelische, körperliche und motorische Entwicklung ihrer Kinder am besten fördern. Auch in anderweitig belastenden Lebenssituationen bieten sie Hilfe an und vermitteln beispielsweise weitere Unterstützungsangebote.
Die Hilfe kann zunächst bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, bei besonderem Bedarf auch darüber hinaus. Dabei entstehen den Eltern keine Kosten.
Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger arbeiten arbeiten eng mit medizinischen und sozialen Diensten sowie karitativen Einrichtungen zusammen. Sie sind bei Jugendämtern, Gesundheitsämtern oder Freien Trägern angestellt oder arbeiten freiberuflich.
Die genannten Angebote sind kostenfrei und leicht zu erhalten über die Netzwerke Frühe Hilfen. Informationen dazu erhalten Schwangere und Eltern vor Ort bei den Anlaufstellen Früher Hilfen oder bei Schwangerschaftsberatungsstellen. Auf der Internetseite www.elternsein.info finden Sie über eine Postleitzahlensuche „Frühe Hilfen in Ihrer Nähe“.
Wenn Sie nach der Geburt (oder auch schon während der Schwangerschaft) wegen gesundheitlicher Beschwerden den Haushalt nicht führen können und gesetzlich versichert sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Ist ein solcher Bedarf schon vor der Geburt absehbar, sollte der Antrag rechtzeitig zuvor gestellt werden. Der Antrag muss von einer Ärztin oder einem Arzt begründet und unterschrieben werden.
Eine Haushaltshilfe erledigt alle Aufgaben, die im Haushalt anfallen, wie Kochen, Putzen, Einkaufen, Waschen oder Bügeln. Sie betreut auch ältere im Haushalt lebende Kinder und sorgt für deren gewohnten Tagesablauf.
Die Haushaltshilfe wird manchmal von Vertragsorganisationen der Krankenkassen gestellt, zum Beispiel den Freien Wohlfahrtsverbänden, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen. Oder es werden die Kosten für eine selbst organisierte Haushaltshilfe erstattet – allerdings nur bis zu einem bestimmten Stundensatz. Die genaue Stundenzahl hängt von Ihrer konkreten Situation und Ihrem Unterstützungsbedarf ab.
Nimmt der Vater oder eine andere verwandte Person (bis zweiten Grades) unbezahlten Urlaub, um nach der Geburt eines Kindes den Haushalt zu versorgen, weil die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, erstattet die Krankenkasse in der Regel einen Teil des dadurch entstandenen Verdienstausfalls sowie entstehende Fahrtkosten.
Genaue Auskünfte gibt die örtliche Geschäftsstelle der Krankenkasse. Dort können auch alle nötigen Antragsformulare angefordert werden.
Ob die Kosten für eine Haushaltshilfe übernommen werden, hängt bei privat Versicherten von den jeweiligen vertraglichen Regelungen ab. Am besten, Sie erkundigen sich im Vorfeld bei Ihrer privaten Krankenversicherung.
Mütter und Väter mit einer chronischen Krankheit oder körperlichen Beeinträchtigung haben nach der Geburt ihres Kindes einen Familienalltag unter erschwerten Bedingungen zu bewältigen. Damit dies nicht zu körperlicher und seelischer Überlastung führt, ist es wichtig, den eigenen Unterstützungsbedarf möglichst frühzeitig zu klären: Welche Tätigkeiten fallen bei der Versorgung und Betreuung des Babys an? Wobei und in welchen Situationen benötige ich welche Art von Unterstützung?
Manchmal genügt schon ein bestimmtes Hilfsmittel, zum Beispiel eine spezielle Babytrage, ein unterfahrbarer Wickeltisch oder ein besonderer Kinderwagen, damit Sie Ihr Baby selbstständig versorgen und betreuen können. Immer öfter gibt es diese Hilfsmittel auf dem freien Markt oder im Internet zu kaufen, oft aber nur zu recht hohen Preisen. Die Hilfsmittel gebraucht zu erwerben, kann eine kostengünstigere Alternative sein. Selbsthilfegruppen sind hier eine gute Anlaufstelle für Tipps.
Oft benötigen behinderte und chronisch kranke Eltern für die Versorgung und Betreuung ihres Kindes die Unterstützung anderer Menschen – manchmal nur vorübergehend, manchmal dauerhaft. Sind geeignete Personen gefunden, muss die Finanzierung geklärt werden. In §78 Abs. 3 des 9. Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist das Recht behinderter und chronisch kranker Mütter und Väter auf Leistungen zur Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder gesetzlich verankert. Für die sogenannte Elternassistenz sind meistens die Ämter zuständig, die die Teilhabe behinderter Menschen ab 18 Jahren regeln. Wenn Sie pädagogische Unterstützung (Begleitete Elternschaft) benötigen, sind die Jugendämter zuständig.
Der Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern (bbe e.V.) gibt den Ratgeber „Elternassistenz für behinderte und chronisch kranke Eltern“ heraus. Er enthält Informationen zur Organisation und Finanzierung der Elternassistenz und bietet Musteranträge und eine Checkliste für den eigenen Unterstützungsbedarf.
Beratung in allen Fragen zur Teilhabe behinderter Menschen können (werdende) Eltern mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Eltern in den Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) barrierefrei und kostenlos erhalten. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie auf der Internetseite der Fachstelle Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung.
Der gesetzliche Mutterschutz soll die Frau und ihr Kind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit vor Gesundheitsgefahren und Überforderung bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium schützen und Benachteiligungen entgegenwirken.
Nach dem „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ (Mutterschutzgesetz) besteht nach der Geburt im Normalfall ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot der Frau. In dieser Zeit darf sie auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie selbst dazu bereit wäre. Nach Frühgeburten im medizinischen Sinne, nach Mehrlingsgeburten und – auf Antrag der Frau – nach der Entbindung eines Kindes mit Behinderung dürfen Frauen während der ersten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl der Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. In der Zeit der Schutzfrist besteht für Arbeitnehmerinnen in der Regel ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Arbeitgeberzuschuss)
Schülerinnen und Studentinnen dürfen bereits in der Schutzfrist nach der Geburt wieder zur Schule oder an die Uni gehen, wenn sie das ausdrücklich möchten und eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese können sie jederzeit widerrufen.
Das Mutterschutzgesetz enthält außerdem Regelungen zu den Bedingungen für Schwangere und Stillende am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz. Diese müssen so beschaffen sein, dass die schwangere oder stillende Frau vor unverantwortbaren Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Stillende Frauen haben in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von ihrer Tätigkeit, um ihr Kind zu stillen ohne, dass diese Zeit nach- oder vorgearbeitet werden muss.
Arbeitnehmerinnen haben außerdem mindestens vier Monate nach der Geburt Kündigungsschutz. Auch eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche führt zu einem viermonatigen Kündigungsschutz. Während dieser Zeit ist nur in besonderen Fällen eine Kündigung der Frau, mit ausdrücklicher Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Aufsichtsbehörde, möglich.
Weitere Informationen, auch zu Ausnahmen und Sonderfällen, finden Sie im Internetportal www.familien-wegweiser.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem Stichwort „Mutterschaft: Mutterschutz“ sowie in der Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz"
Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt erhalten Arbeitnehmerinnen in der Regel Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss, den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu tragen hat. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nur Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert sind. Freiwillig versicherte Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, haben nur einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld erklärt haben (Wahlerklärung).
In den meisten Fällen wird das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragt.
Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen) wenden sich an das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Selbstständige Frauen, die privat krankenversichert sind, haben während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegelds. Sie müssen sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie aufgrund ihres Versicherungsvertrags erhalten.
Informationen rund um das Mutterschaftsgeld, die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung finden Sie im Internetportal www.familien-wegweiser.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem Stichwort „Mutterschaft: Finanzielle Leistungen“.
Der Vorname wird normalerweise bei der Anmeldung des Kindes beim Standesamt bekannt gegeben. Steht der Vorname des Kindes zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, muss er innerhalb eines Monats nachgetragen werden. Eine spätere Änderung eines einmal eingetragenen Vornamens ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Haben die Eltern unterschiedliche Familiennamen, wird bei der Anmeldung des Kindes beim Standesamt auch der Familienname des Kindes festgelegt.
Grundsätzlich sind die Eltern in der Wahl des Vornamens für ihr Kind frei, sofern der Name das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lässt und das Kindeswohl durch den Namen nicht verletzt wird. Weitere Infos zur Namenswahl finden Sie hier.