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Vorsorgeuntersuchungen: Sicherheit für Mutter und Kind

Alle Schwangere haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen für sich und ihr Kind. Die Untersuchungen helfen dabei, die Entwicklung des Kindes und die Gesundheit der Mutter im Blick zu behalten. Welchen Umfang die Untersuchungen haben und wie oft sie stattfinden, ist genau geregelt.

Gute Gründe für die Schwangerenvorsorge

© BZgA/HN/Eichhöfer

Die Schwangerschaft ist für Mutter und Kind eine Zeit der ständigen Entwicklung und Veränderung. Sinn der Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchungen ist es, diese Entwicklung sorgfältig zu beobachten und sie im Mutterpass zu dokumentieren. Gibt es Auffälligkeiten, kann die Ärztin oder der Arzt rechtzeitig mit der Schwangeren weitere Untersuchungen oder Behandlungen besprechen.

Obwohl viel für die Schwangerenvorsorge spricht, ist sie freiwillig. Keine Schwangere muss sich untersuchen lassen. Sie hat auch das Recht, nur einzelne Untersuchungen wahrzunehmen und/oder andere abzulehnen. Zum Beispiel möchten manche Schwangere möglichst keine oder nur wenige Ultraschall-Untersuchungen, weil für sie nicht wichtig ist, ob das Kind vielleicht eine Beeinträchtigung hat.

Gesetzlicher Anspruch auf Untersuchungen und Beratung

Schwangere haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine ausreichende medizinische Versorgung. Dazu zählen nicht nur Untersuchungen, sondern auch Beratung, etwa zu Ernährung, Mundgesundheit und Impfungen. Die Kosten übernehmen die gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Wenn eine Schwangere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht, werden die Kosten vom Sozialamt übernommen.

Berufstätige Schwangere müssen für sämtliche Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt werden, ohne dass ein Verdienstausfall oder sonstige Nachteile entstehen.

Was viele Schwangere nicht wissen: Fast alle Vorsorgeuntersuchungen können entweder Hebammen oder Ärztinnen und Ärzte durchführen. Eine Ausnahme sind die Ultraschall-Untersuchungen, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt gemacht werden dürfen.

Bei einer Risikoschwangerschaft sollte die Hebamme immer eine Ärztin oder einen Arzt hinzuziehen, um die Schwangere und ihr Kind bestmöglich zu betreuen.

Laut Mutterschutzgesetz muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer Schwangeren ermöglichen, alle Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen, die von den Krankenkassen bezahlt werden. Die Freistellung darf keinen Verdienstausfall nach sich ziehen. Allerdings sollte die Schwangere dabei auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen. Dazu gehört, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber den Vorsorgetermin möglichst frühzeitig mitzuteilen. Lässt sich ein Untersuchungstermin ohne Schwierigkeiten außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren, muss die Schwangere nicht freigestellt werden.

Prinzipiell gilt: Im Akutfall, also bei Krankheit in der Schwangerschaft und zur Geburt sind Krankenhäuser verpflichtet, jede Schwangere medizinisch zu versorgen (§323c StGB). Schwangere bekommen auf jeden Fall kostenlos Hilfe. Weil Vorsorgeleistungen aber kein Akutfall sind, müssen Schwangere ohne Krankenversicherung die Vorsorgeuntersuchungen selbst bezahlen oder eine ehrenamtliche Hilfe beanspruchen, zum Beispiel von Organisationen wie den Maltesern, den „Ärzten der Welt“ oder „https://medibueros.org/“. Clearingstellen helfen Schwangeren ohne Krankenversicherung, zurück in die Versicherung zu finden. Wenn Schwangere keine Krankenversicherung haben und die Clearingstellen nicht rechtzeitig helfen können, können sie möglicherweise vom Sozialamt Überbrückungsleistungen als Darlehen erhalten. (§23 Abs. 3 SGB XII).

Was passiert bei der Erstuntersuchung nach Feststellung der Schwangerschaft?

Ist eine Frau schwanger, erhält sie möglichst bald einen Termin für eine Erstuntersuchung. Bei diesem Termin verschafft sich die Hebamme oder die Gynäkologin oder der Gynäkologe einen umfassenden gesundheitlichen Eindruck von der Schwangeren. Sie wird ausführlich zu ihrem allgemeinen Gesundheitszustand und zu Vorerkrankungen befragt (Anamnese). Geklärt wird auch, ob besondere körperliche und seelische Belastungen vorliegen. Wenn sie schon einmal schwanger war oder bereits ein oder mehrere Kinder hat, werden ihre Erfahrungen mit der Schwangerschaft und Geburt ebenso wie die Befunde aus den vorherigen Mutterpässen berücksichtigt.

Im Anschluss wird die Schwangere untersucht. Diese allgemeine Schwangerschaftsuntersuchung wird bei jedem weiteren Termin wiederholt (siehe „Regelmäßige Untersuchungen“).

Außerdem wird gleich beim ersten Termin durch einen Urin-Test geprüft, ob die Schwangere mit Chlamydien infiziert ist. Die Untersuchung ist wichtig, weil Infektionen mit Chlamydien weit verbreitet und häufig unbemerkt sind. Bei einer unbehandelten Infektion ist jedoch das Risiko für eine Frühgeburt erhöht. Infiziert sich das Baby bei der Geburt, drohen schwere Augenentzündungen oder eine Lungenentzündung. Bei einer Chlamydien-Infektion wird die Schwangere deshalb mit einem Antibiotikum behandelt.

Bei der ersten Vorsorgeuntersuchung wird meist auch für verschiedene Laboruntersuchungen (s. u.) Blut abgenommen und der Mutterpass ausgestellt. Es gibt ihn in gedruckter Version und als elektronischen Mutterpass. Im weiteren Verlauf der Schwangerschaft werden darin die Ergebnisse sämtlicher Untersuchungen und Behandlungen dokumentiert.

Regelmäßige Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge

Nach der Erstuntersuchung sehen die Mutterschaftsrichtlinien alle vier Wochen eine Untersuchung der Schwangeren vor. Erst ab der 32. Schwangerschaftswoche wird die Schwangere alle 14 Tage untersucht. Die allgemeine Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Checks bei jedem Termin:

  • Die Überprüfung von Gewicht und Blutdruck der Schwangeren. Ein zu hoher Blutdruck kann zum Beispiel dazu führen, dass die Plazenta nicht richtig durchblutet wird und das Kind nicht ausreichend versorgt ist. Ab der 20. Schwangerschaftswoche kann ein hoher Blutdruck ein Anzeichen für eine Präeklampsie sein.
  • Die Untersuchung des Urins. Eiweiß im Urin kann zum Beispiel auf eine Präeklampsie hinweisen, Zucker im Urin auf einen Schwangerschaftsdiabetes. Bei Beschwerden wird der Urin außerdem auf Bakterien untersucht, um eine Harnwegsinfektion festzustellen bzw. auszuschließen.
  • Die Messung des Hämoglobin-Wertes im Blut. Ein niedriger Wert deutet auf eine Anämie hin, zum Beispiel auf Grund eines Eisen- oder Folsäuremangels.
  • Das Abtasten der Gebärmutter von außen über die Bauchwand. Bestimmt wird die Höhe der Gebärmutter (Fundusstand). Auch die Lage des Kindes kann bei fortgeschrittener Schwangerschaft so festgestellt werden. Eine Untersuchung von der Vagina aus gehört nicht zum regelmäßigen Standard, sie wird aber bei Auffälligkeiten oder Beschwerden gemacht.
  • Das Abhören der Herztöne des ungeborenen Kindes.

Die Untersuchungen sollen sicherstellen, dass es der Mutter und dem Kind gutgeht. Ist ein Untersuchungsergebnis auffällig oder gibt es aufgrund der Vorgeschichte der Schwangeren besondere Risiken, kann die Fachkraft häufigere Untersuchungstermine empfehlen, weitere Untersuchungen vorschlagen oder eine Behandlung beginnen.

Dreimal vorgesehen: Ultraschall-Untersuchungen

Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge sind zusätzlich zu den „normalen“ Untersuchungen drei Ultraschall-Untersuchungen vorgesehen: um die 10, die 20. und die 30. Schwangerschaftswoche herum. Wenn Risiken bestehen oder Komplikationen auftreten, können mehr Ultraschall-Untersuchungen sinnvoll sein (diese werden dann auch von der Krankenkasse übernommen). Nähere Informationen gibt es im Artikel „Ultraschall-Untersuchungen in der Schwangerschaft“.

Bluttests bei der Schwangeren: Serologische Untersuchungen

Möglichst früh in der Schwangerschaft nimmt die Fachkraft eine „serologische Untersuchung“ vor. Das heißt, dass der Schwangeren Blut abgenommen und die Blutprobe untersucht wird. Folgende Tests werden durchgeführt:

  • Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesus-Faktors: Ist eine Schwangere Rhesus-negativ, kann es zur Blutgruppenunverträglichkeit mit einem Rhesus-positiven Kind kommen. Eine Rhesus-negative Schwangere erhält deshalb Spritzen mit Anti-D-Immunglobulinen. Rhesus-negativen Müttern wird als Alternative angeboten, über das mütterliche Blut den Rhesus-Faktor des Kindes zu ermitteln. Ist das Ungeborene auch Rhesus-negativ, kann die Anti-D-Prophylaxe unterbleiben.
  • Bestimmung von Röteln-Antikörpern, wenn die Schwangere nicht durch eine nachgewiesene zweimalige Röteln-Impfung geschützt ist. Eine Erstinfektion mit Röteln während der Schwangerschaft ist gefährlich für das Kind. Manchmal ist unbekannt, ob eine Schwangere bereits Röteln hatte oder durch eine Impfung geschützt ist. Ein Schutz lässt sich anhand von Antikörpern im Blut gegen die Röteln nachweisen. Eine Impfung in der Schwangerschaft ist nicht möglich. Schwangere ohne Antikörper sollten gut aufpassen, dass sie sich nicht mit Röteln infizieren. Beispielsweise bekommen Schwangere ohne ausreichenden Immunschutz, die mit kleinen Kindern arbeiten, ein Beschäftigungsverbot.
  • Such-Test auf irreguläre Antikörper: Manche Antikörper im Blut der Mutter können dem Ungeborenen schaden. Der Test wird in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft nochmals wiederholt.
  • Test auf das Hbs-Antigen. Mit dem Test lässt sich feststellen, ob die Schwangere mit dem Hepatitis-B-Virus infiziert ist. Der Test wurde bislang am Ende der Schwangerschaft durchgeführt, ab Sommer 2023 aber schon zu Beginn. Bei einer Infektion wird direkt nach dem ersten Trimester der Schwangerschaft mit einer Therapie begonnen, um das Kind nicht zu gefährden.
  • Test auf Lues (Syphilis): Ist die Mutter an Syphilis erkrankt, ist das Risiko für eine Fehlgeburt erhöht. Während der Schwangerschaft kann eine unbemerkte Infektion übertragen werden. Auch noch nach der Geburt kann ein infiziertes Kind schwer erkranken. Deswegen ist es wichtig, eine Syphilis früh zu erkennen und zu behandeln.
  • Test auf HIV: Ist eine Schwangere an HIV erkrankt, können die richtigen Medikamente in vielen Fällen eine Ansteckung des Kindes verhindern. Um eine mütterliche HIV-Infektion früh genug zu erkennen, gehört der Test zur allgemeinen Schwangerenvorsorge. Ein HIV-Test wird aber nur nach entsprechender Beratung und bei ausdrücklichem Einverständnis der Mutter vorgenommen. Zum Schutz der Schwangeren wird im Mutterpass nur eingetragen, dass der Test erfolgt ist, aber nicht das Ergebnis.

Screening auf Schwangerschafts-Diabetes

Manchmal ist der Blutzucker der Frau in der Schwangerschaft erhöht, auch wenn sie bislang keinen Diabetes hatte. Ärztinnen und Ärzte sprechen dann von einem Schwangerschafts-Diabetes. Das kann dazu führen, dass das Kind im Mutterbauch größer wird als üblich. Dadurch ist die Geburt möglicherweise schwieriger, es kommt öfter zu einem Kaiserschnitt. Außerdem ist das Risiko für Schwangerschaftskomplikationen höher, etwa für Harnwegsinfektionen oder eine Präeklampsie. Schwangeren wird deshalb empfohlen, ihren Blutzucker in der 24. bis 28. Schwangerschaftswoche testen zu lassen. Dafür muss die Frau ein Glas Wasser mit 50 g Zucker trinken. Nach einer Stunde wird der Zuckerwert im Blut gemessen. Liegt der gemessene Wert im Normalbereich, ist die Untersuchung abgeschlossen. Ist der Wert aber zu hoch, folgt ein zweiter Trinktest mit 75 g Zucker, bei dem die Schwangere nüchtern sein muss und insgesamt dreimal der Blutzucker bestimmt wird. Nur wenn auch der zweite Test auffällig ist, steht die Diagnose „Schwangerschafts-Diabetes“ fest. In diesen Fällen erhält die Schwangere eine Beratung, wie sie ihre Ernährung und ihre Lebensführung anpassen sollte. Dafür wird sie in eine diabetologische Praxis überwiesen. Nur selten ist es nötig, auch Insulin zu spritzen.

Vorsorge: IGeL oder Pränataldiagnostik?

Frauen werden gerade zu Beginn der Schwangerschaft mit einer Flut an Informationen konfrontiert. Dazu zählen auch die zahlreichen Untersuchungen, die zusätzlich zur regulären Schwangerschaftsvorsorge angeboten werden. Während die reguläre Schwangerschaftsvorsorge eine Kassenleistung ist, müssen zusätzliche Untersuchungen meist selbst bezahlt werden.

Solche Leistungen heißen auch IGeL (individuelle Gesundheitsleistungen). Sie in Anspruch zu nehmen ist immer freiwillig. Sie sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Der Grund ist laut Gesetz: Es fehlen Nachweise, dass die Untersuchungen zweckmäßig und wirtschaftlich sind und dass sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ergebnisse eines IGeL-Tests unzuverlässig sind oder andere, günstigere Tests zur Verfügung stehen. Beispiele für IGeL ist die Untersuchung auf Toxoplasmose-Antikörper oder zusätzliche, medizinisch nicht notwendige Ultraschall-Untersuchungen. Der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienst Bund informiert ausführlich über den möglichen Nutzen und Schaden solcher IGeLs.

Ein Sonderfall bei den IGeL sind die Untersuchungen im Rahmen der Pränataldiagnostik (PND). Bei der Pränataldiagnostik wird gezielt nach bestimmten Erkrankungen und Beeinträchtigungen des Kindes gesucht, etwa nach Hinweisen auf eine Trisomie 21. Die Pränataldiagnostik gehört aber nicht zu den „normalen“ Vorsorgeuntersuchungen. Die Ärztin oder der Arzt muss die Schwangere lediglich auf die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik hinweisen und sie dazu beraten, wenn sie das möchte. Das gilt besonders, wenn gesundheitliche oder familiäre Risiken vorliegen. Die Schwangere kann auf eine ausführliche Beratung zu PND verzichten, wenn das für sie nicht in Frage kommt, weil sie nicht vor der Geburt über eine mögliche Beeinträchtigung ihres Kindes informiert werden will. Das gehört zum „Recht auf Nichtwissen“.

Ärztinnen oder Ärzte, die eine pränataldiagnostische Untersuchung durchführen, sind verpflichtet, die Schwangere über Zweck, Art, Umfang, Aussagekraft und Konsequenzen der Untersuchung aufzuklären. Dazu zählen auch mögliche psychische Belastungen durch die Befunde sowie mögliche Risiken durch die Untersuchungen. Pflicht ist außerdem, eine schriftliche Einverständniserklärung der Schwangeren zur Untersuchung einzuholen und dies zu dokumentieren. Wenn die Schwangere eine PND ablehnt, muss das nicht durch ihre Unterschrift dokumentiert werden. Die Schwangere kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Nähere Informationen zur Pränataldiagnostik finden Sie in der Rubrik „Pränataldiagnostik“.

Stand: 19.07.2023
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