Ultraschall-Untersuchungen in der Schwangerschaft
Ultraschall-Untersuchungen helfen, den Verlauf der Schwangerschaft und die Entwicklung des ungeborenen Kindes zu beobachten. Drei Ultraschalluntersuchungen gehören zur regulären Schwangerschaftsvorsorge, auf die jede Schwangere Anspruch hat.
Wie viele Ultraschall-Untersuchungen werden in der Schwangerschaft angeboten?
In der allgemeinen Schwangerschaftsvorsorge sind drei Ultraschall-Untersuchungen vorgesehen. Sie werden von Frauenärztinnen oder -ärzten durchgeführt, von den Krankenkassen bezahlt und finden in der Regel um die 10., die 20. und die 30. Schwangerschaftswoche statt. Hebammen dürfen keinen Ultraschall durchführen. Ist die Schwangere gesund und verläuft die Schwangerschaft normal, sind keine weiteren Ultraschall-Aufnahmen notwendig. Nicht die Anzahl der Ultraschall-Untersuchungen ist entscheidend für das Entdecken von Auffälligkeiten. Die Aussagekraft der Ergebnisse hängt vielmehr von der Erfahrung der Ärztin oder des Arztes und der Qualität des Schallgerätes ab.
Zeigen sich im Verlauf der Schwangerschaft Auffälligkeiten oder gibt es besondere Risiken, die abgeklärt werden müssen, sind zusätzliche Ultraschall-Aufnahmen möglich. In diesem Fall übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die weiteren Kosten. Sind Sie privat versichert, klären Sie die Kostenfrage am besten direkt mit Ihrer Versicherung.
Schwangere können auch auf Ultraschall-Untersuchungen verzichten. Zum Beispiel wenn sie nicht wollen, dass während der Schwangerschaft nach einer Auffälligkeit beim Kind gesucht wird. Die Ärztin oder der Arzt wird die Schwangere dann eventuell um eine Unterschrift bitten. So bestätigt die Schwangere, dass die Ärztin oder der Arzt der Informationspflicht nachgekommen ist.
Wenn Sie das Geschlecht Ihres Kindes nicht vor der Geburt erfahren möchten, sollten Sie dies rechtzeitig Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt mitteilen. Ab Mitte der Schwangerschaft lässt es sich im Ultraschall erkennen.
Was passiert beim Ultraschall?
Bei einer Ultraschall-Untersuchung werden von einem kleinen Schallkopf aus Schallwellen in den Körper gesendet. Treffen die Schallwellen auf Körpergewebe, werden sie zurückgeworfen. Diese je nach Körpergewebe unterschiedlich starken „Echos“ nimmt der Schallkopf wieder auf. Ein Computer errechnet daraus ein bewegtes Bild, das auf einem Monitor erscheint.
Im ersten Schwangerschaftsdrittel wird der Ultraschall durch die Vagina durchgeführt. Das ist mithilfe einer speziellen länglichen Vaginal-Sonde möglich. Bei späteren Ultraschall-Untersuchungen schallt die Ärztin oder der Arzt über die Bauchdecke. Für einen besseren Kontakt zwischen Schallkopf und Haut wird vorher ein Gel auf die Haut aufgetragen.
Ist der Ultraschall für mich oder mein Kind schädlich?
Manche Eltern machen sich Sorgen, dass die Schallwellen dem Kind oder der Schwangeren selbst schaden. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand gibt es dafür jedoch keine Belege.
Beim Doppler-Ultraschall (siehe unten) entsteht Wärme im untersuchten Gewebe, daher sollte er in der Frühschwangerschaft nur mit einer speziellen medizinischen Begründung angewendet und möglichst kurzgehalten werden. Moderne Ultraschall-Geräte haben dafür extra Kontrollsysteme.
Erste Untersuchung: 9. bis 12. Schwangerschaftswoche
Die erste Ultraschall-Untersuchung findet zwischen der 9. und 12. Schwangerschaftswoche statt. Sie dient vor allem dazu, die Schwangerschaft zu bestätigen und zu prüfen, ob sich der Embryo in der Gebärmutter eingenistet hat. Das schlagende Herz des Embryos ist bereits zu sehen und die Ärztin oder der Arzt kann die äußere Körperform beurteilen und Auffälligkeiten entdecken. Zu diesem frühen Zeitpunkt lassen sich die Schwangerschaftswoche und der voraussichtliche Geburtstermin genauer bestimmen als zu einem späteren Zeitpunkt in der Schwangerschaft. Dafür wird die Körperlänge gemessen, auch bezeichnet als Scheitel-Steiß-Länge (SSL), da vom Kopf bis zum Steiß gemessen wird. Erkennbar ist auch, ob es sich um eine Mehrlingsschwangerschaft handelt.
Zweite Untersuchung: 19. bis 22. Schwangerschaftswoche
Bei der zweiten Ultraschall-Untersuchung zwischen der 19. und 22. Schwangerschaftswoche können Sie zwischen zwei Untersuchungen wählen: der Basis-Ultraschalluntersuchung und der erweiterten Basis-Ultraschall-Untersuchung.
Bei der Basis-Ultraschall-Untersuchung wird vor allem die altersgerechte Entwicklung des Kindes überprüft. Einzelne Organe werden dabei nicht genauer auf eventuelle Fehlbildungen untersucht. Vielmehr werden die Größe von Kopf und Bauch sowie die Länge des Oberschenkelknochens gemessen, die Fruchtwassermenge bestimmt und die Herzaktion geprüft. Außerdem wird die Lage der Plazenta in der Gebärmutter kontrolliert. Ergeben sich Auffälligkeiten, lassen sie sich durch weitere Untersuchungen abklären.
Bei der erweiterten Basis-Ultraschalluntersuchung werden zusätzlich Kopf, Hirnkammern und Kleinhirn genauer angeschaut und das Größenverhältnis von Brustkorb und Herz gemessen. Kontrolliert werden außerdem die Lage und Größe der Herzkammern. Geprüft wird auch, ob die Bauchwand und die Wirbelsäule geschlossen und Magen sowie Harnblase sichtbar sind.
Sowohl der Basis-Ultraschall als auch der erweiterte Basis-Ultraschall sind Leistungen der Krankenkassen. Die erweiterte Ultraschall-Untersuchung darf von Frauenärztinnen und Frauenärzten mit einer entsprechenden Qualifikation durchgeführt werden.
Dritte Untersuchung: 29. bis 32. Schwangerschaftswoche
Die dritte Ultraschall-Untersuchung ist zwischen der 29. und 32. Schwangerschaftswoche vorgesehen und dient der Beurteilung der altersgerechten Entwicklung sowie der Lage des Kindes. Auch die Plazenta und die Fruchtwassermenge werden erneut überprüft. Diese Informationen sind wichtig für die Geburtsplanung. Bei Auffälligkeiten können weitere Untersuchungen veranlasst werden.
Spezielle Ultraschall-Untersuchungen
Spezielle Ultraschall-Untersuchungen werden empfohlen, wenn es Hinweise auf eine Erkrankung des Kindes oder Auffälligkeiten im Verlauf der Schwangerschaft gibt. In diesem Fall übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für diese speziellen Untersuchungen. Liegt kein Erkrankungsverdacht vor, können Eltern sich auf eigene Kosten für zusätzliche Ultraschall-Untersuchungen entscheiden. Dann handelt es sich um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL).
Zu den Ultraschall-Untersuchungen, die zusätzlich zur Schwangerenvorsorge möglich sind, zählen:
- Der Doppler-Ultraschall: Mit diesem Verfahren lässt sich der Blutfluss in den mütterlichen und kindlichen Gefäßen überprüfen. Ärztinnen und Ärzte empfehlen den Doppler-Ultraschall zum Beispiel dann, wenn der Verdacht besteht, dass das Kind durch die Plazenta nicht ausreichend versorgt wird. Auch eine vermutete Fehlbildung des kindlichen Herzens lässt sich damit abklären. Der Doppler-Ultraschall als Selbstzahlerleistung wird vor allem im Rahmen des Ersttrimester-Screenings in der 11. bis 14. Schwangerschaftswoche angeboten, außerdem im Rahmen der Feindiagnostik ab der 20. Schwangerschaftswoche.
- Feindiagnostik-, Fehlbildungs- oder Organ-Ultraschall: Er wird auch als „Fehlbildungs-Ultraschall“ bezeichnet und mit einem hochauflösenden Ultraschallgerät in speziellen Zentren oder Praxen durchgeführt. Damit können ab der 13. Woche viele Organe genauer untersucht werden, auch das Herz (Echo-Kardiografie). Etwa die Hälfte aller schwerwiegenden Fehlbildungen ist zu diesem Zeitpunkt zu erkennen. Auch zu einem späteren Zeitpunkt ist der Feindiagnostik-Ultraschall noch möglich, dann ist der beste Untersuchungszeitraum die 20. bis 22. Woche.
Ein Sonderfall ist der 3D/4D-Ultraschall, weil er nur selten medizinisch wichtige Informationen liefert. Er produziert ein räumliches Bild (3D) bzw. Video (4D) des Ungeborenen. Das ist für die Eltern sehr anschaulich (sogenanntes „Baby-Kino“), erfordert aber auch hohe Ultraschall-Intensitäten. Um das Ungeborene bestmöglich vor jeglicher Strahlung zu schützen, ist der 3D/4D-Ultraschall seit 2021 nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Der Arzt oder die Ärztin kann die Untersuchung in medizinisch sinnvollen Ausnahmefällen vorschlagen.
Wie aussagekräftig sind Ultraschall-Untersuchungen?
Die Aussagekraft von Ultraschall-Untersuchungen hängt vor allem von der Erfahrung der untersuchenden Person und von der Qualität des Ultraschall-Geräts ab. Wenig Fruchtwasser oder eine ungünstige Lage des Kindes erschweren die Beurteilung, ebenso Narben oder eine dicke Bauchdecke der schwangeren Frau. Auch unter günstigen Bedingungen ist beim Ultraschall nicht jede Fehlbildung zu erkennen und es können falsche Beurteilungen vorkommen.
Zeigen sich beim Ultraschall Auffälligkeiten, kann die Schwangere weitere Untersuchungen in Anspruch nehmen, beispielsweise auch pränataldiagnostische Untersuchungen wie eine Plazenta-Punktion oder eine Fruchtwasser-Untersuchung.
Viele Frauen mit einem positiven Schwangerschaftstest kommen schon vor dem ersten regulären Ultraschall in der 9. Woche in die Frauenarztpraxis. Der Wunsch ist dann oft groß, dass der Frauenarzt oder die Frauenärztin eine erste vaginale Ultraschall-Untersuchung macht, um die Schwangerschaft zu bestätigen. Zu erkennen ist in aller Regel ab der 5.–6. Woche der Schwangerschaft die Fruchtblase, ab der 6.–7. Woche eine Herzaktion des Kindes. Einen Anspruch auf eine solche Untersuchung gibt es nicht – auch wenn viele Frauenärztinnen oder Frauenärzte dem Wunsch nachkommen.
Die Geschlechtsorgane Ihres Babys sind zum Zeitpunkt der ersten Ultraschall-Untersuchung vielleicht schon ausgebildet. Trotzdem sind die Geschlechtsorgane mit dem Ultraschall nur manchmal zu erkennen. Auch wenn die Ärztin oder der Arzt Hinweise findet, ist die Geschlechtsbestimmung unsicher. Hinzu kommt: Vor der 14. Woche dürfen die Untersuchenden den Eltern das Geschlecht nicht verraten. Das gesetzliche Verbot (§15 des Gendiagnostikgesetzes) soll verhindern, dass Eltern ein Ungeborenes abtreiben, weil es nicht das gewünschte Geschlecht hat. Denn bis zur 14. Woche sind Schwangerschaftsabbrüche rechtlich möglich. Ein sicheres Ergebnis bringt der zweite Ultraschall der regulären Schwangerenvorsorge um die 20. Woche p. m. herum. Hinweis: Im Gesetz wird die Schwangerschaftsdauer nach Befruchtung, also 12. Woche p. c., angegeben. Das entspricht einer Schwangerschaftsdauer von 14 Wochen p. m., also nach dem ersten Tag der letzten Menstruation.
Krankenkassen bezahlen nur für Leistungen, die im gesetzlichen Leistungskatalog gelistet sind. Damit eine medizinische Leistung im Katalog aufgenommen wird, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Die Leistung muss den Patientinnen und Patienten einen Nutzen bringen. Gleichzeitig muss sie auch notwendig und wirtschaftlich sein. Grundlage für die Entscheidung sind der aktuelle Stand der medizinischen Forschung und damit wissenschaftliche Studien. IGeL-Leistungen, zu denen die zusätzlichen Ultraschall-Untersuchungen zählen, erfüllen diese Kriterien nicht.
Ultraschall-Untersuchungen unterliegen dem Strahlenschutzgesetz. Seit 2021 ist es ausdrücklich verboten, Ultraschall-Untersuchungen ohne medizinische Indikation durchzuführen – auch wenn man sie selbst bezahlt. Das heißt: Das sogenannte Babywatching oder Babykino ist verboten. So heißen Ultraschall-Untersuchungen, die beispielsweise nur für Erinnerungsbilder durchgeführt werden. Zusätzliche Ultraschall-Untersuchungen sind aber erlaubt, wenn die Ärztin oder der Arzt sie als medizinisch sinnvoll betrachtet.