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Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

Wird die Schwangerschaft nach der Beratungsregelung abgebrochen, muss die Frau den Eingriff selbst bezahlen, es sei denn, ihr Einkommen ist so niedrig, dass sie Anspruch auf finanzielle Hilfe hat. Dann werden die Kosten übernommen.

Kosten nach der Beratungsregelung

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Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch („Abtreibung“) nach der Beratungsregelung vornehmen lassen, tragen die Kosten für den Eingriff selbst. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen jedoch die Kosten für die ärztliche Beratung, die notwendigen Vor- und Nachuntersuchungen sowie für möglicherweise notwendige Nachbehandlungen.  

Für einen Schwangerschaftsabbruch muss man mit Kosten zwischen 300 und 700 Euro rechnen, je nach gewählter Methode (operativ oder medikamentös) und Narkoseart. Der medikamentöse Abbruch kostet weniger als der operative, da keine Narkose notwendig ist. Am besten fragen Sie in der Praxis oder Klinik, die den Abbruch vornehmen wird, vorher nach den Kosten.  

Wer hat Anspruch auf finanzielle Hilfe?

Hat eine Frau nur ein geringes oder gar kein Einkommen, hat sie Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Abbruch. Dies ist unabhängig davon, ob und wie sie krankenversichert ist.  

Als sozial bedürftig gilt eine Frau, deren verfügbares persönliches Einkommen 1383 Euro im Monat (gilt bis Juni 2024) nicht übersteigt und die kein kurzfristig verwertbares Vermögen hat. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes im Haus der Frau lebende minderjährige Kind um 328 Euro. Eine weitere Erhöhung bis maximal 405 Euro ist möglich, wenn die Kosten der Unterkunft 405 Euro übersteigen.  

Einen Anspruch auf Kostenübernahme haben auch Frauen, die Sozialleistungen beziehen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder in einer Einrichtung leben, deren Kosten von der Sozial- oder Jugendhilfe getragen werden. Die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen können in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle erfragt werden.  

Wo kann finanzielle Hilfe beantragt werden?

Der Antrag kann bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, bei der die Frau krankenversichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann eine gesetzliche Krankenversicherung am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes gewählt werden. Auf Nachfrage ist es gegebenenfalls möglich, den Antrag auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse des gerade augenblicklichen Aufenthaltsortes zu stellen. Notwendig sind dann Nachweise über ihre Einkommenssituation. Bei der Antragstellung muss die Frau ihre Gründe für den Schwangerschaftsabbruch nicht nennen.

Die Krankenkasse stellt dann eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus und übernimmt die finanzielle Abwicklung.

Wichtig: Die Kostenübernahme muss vor dem Schwangerschaftsabbruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden, denn rückwirkend werden keine Kosten übernommen.

Die Bescheinigung über die Kostenübernahme müssen Sie der Einrichtung vorgelegen, die den Abbruch vornimmt.

Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs mit Indikation

Liegt eine medizinische oder kriminologische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch vor, werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Private Krankenversicherungen übernehmen meist nur die Kosten für die medizinische Indikation. Im Fall einer kriminologischen Indikation klären Sie am besten mit Ihrer Privatversicherung die Kostenerstattung.

Stand: 19.02.2024

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2019). Schwangerschaftsberatung § 218.