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Lexikon

Adoption

Eine Adoption ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Annahme einer Person als Kind. Zwischen Annehmenden und Angenommenen entsteht rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis, unabhängig von der biologischen Abstammung. Mit einer Adoption erlöschen die bisherigen rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse.
Gibt man sein Kind zur Adoption frei, entfallen jegliche Eltern-Pflichten. Gleichzeitig verliert man das Sorge- und Umgangsrecht für sein Kind. Anders als bei einer Pflegefamilie, in der Kinder vorübergehend untergebracht werden können, ist eine Adoption auf Dauer angelegt.