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Zweifel an der Vaterschaft?

Wenn unklar ist, wer der Vater des Kindes ist, kann die Abstammung durch einen Vaterschaftstest geklärt werden – allerdings erst nach der Geburt. Auch die Frau hat ein Recht auf Klärung der Vaterschaft, etwa um Unterhaltsansprüche geltend machen zu können.

Wichtig: Respektvoller Umgang

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Zweifel an der Vaterschaft auszusprechen, bedeutet für beide Seiten eine schwierige Situation, in der schnell Gefühle verletzt werden können. Jedes Wort und jeder Schritt sollten deshalb sorgfältig bedacht werden.

In einer solchen Situation kann eine Schwangerschaftsberatungsstelle beiden Beteiligten helfen und viele erste Fragen beantworten. Eine neutrale und sachkundige Beratung kann auch den Gang zum Familiengericht und damit hohe Anwaltskosten ersparen.

Der „Vaterschaftsparagraf“

Ein verheirateter Mann ist automatisch rechtlicher Vater aller Kinder, die seine Ehefrau während der gemeinsamen Ehe zur Welt bringt. Hat er Zweifel, kann er die Vaterschaft vor dem Familiengericht anfechten. In diesem Fall wird nach der Geburt des Kindes mithilfe eines Abstammungsgutachtens (Vaterschaftstest) die Vaterschaft geklärt.

Bezweifelt ein unverheirateter Mann, dass er der Vater des Kindes ist und ist er deshalb nicht zur Anerkennung der Vaterschaft bereit, wird meist nach der Geburt des Kindes eine gerichtliche Klage zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet.

Rechtsgrundlage ist §1598a BGB. Der Paragraf räumt dem Mann, der Frau und auch dem Kind das Recht ein, die Abstammung zu klären. Gleichzeitig bestimmt der Paragraf die Pflicht, die Entnahme einer genetischen Probe zu ermöglichen. Um das Kindeswohl nicht zu gefährden, kann das Verfahren bei Bedarf vom Familiengericht (vorübergehend) ausgesetzt werden.

Wenn der Mann und die Mutter des Kindes freiwillig in die Klärung der Abstammung einwilligen – woran im Allgemeinen beide ein Interesse haben –, braucht es keine Anordnung durch das Familiengericht.

Vaterschaftstest

Anhand eines Haares oder einer Speichelprobe kann das genetische Profil eines Menschen erstellt werden. Ein Mann, der Zweifel an seiner Vaterschaft hat, kann sich zwar mit einem privaten Gutachten Klarheit verschaffen – vorausgesetzt, die Mutter und/oder das Kind stimmen zu. Dies gilt umgekehrt auch, wenn die Mutter des Kindes eine Klärung wünscht. Damit ein Gutachten gerichtlich anerkannt wird, muss es aber alle rechtlich vorgeschriebenen Bedingungen (Einwilligung aller Beteiligten, lückenlose Dokumentation der Probenentnahmen vor unabhängigen Zeugen etc.) erfüllen.

Ein genetischer Test zur Klärung der Vaterschaft ist erst nach der Geburt des Kindes erlaubt. Die einzige Ausnahme ist ein dringender Verdacht, dass die Schwangerschaft eine Folge sexueller Gewalt gegen die Frau ist. Dann ist ein genetischer Test unter Umständen auch vorgeburtlich möglich.

Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) schreibt in §17 vor, dass nur Ärztinnen und Ärzte oder speziell ausgewiesene Sachverständige genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung durchführen dürfen. Heimliche Vaterschaftstests sind seit 2010 verboten. Wer trotzdem einen heimlichen Vaterschaftstest durchführen lässt, begeht nach §26 GenDG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer hohen Geldstrafe belegt werden.

Rechte und Pflichten

Mit der Feststellung der Vaterschaft entstehen für den Mann Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind. Dies betrifft zum Beispiel die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, den Unterhalt sowie Erb-, Renten- und Krankenversicherungsansprüche des Kindes.

Verheiratete Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht. Möchte auch der Vater das (gemeinsame) Sorgerecht haben, ist dafür in der Regel die Zustimmung der Mutter notwendig. Verweigert sie die Zustimmung, kann der Vater das Jugendamt um Hilfe bitten oder das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Das Familiengericht prüft dann, ob eine Übertragung des Sorgerechtes (auch) auf den Vater dem Kindeswohl entspricht.

Mehr Informationen dazu bietet die Broschüre des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) „Die Beistandschaft und weitere Hilfen es Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts".

Umgangsrecht und Unterhalt

Unabhängig vom Sorgerecht hat ein unverheirateter Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Auch das Kind hat ein Recht auf einen angemessenen Kontakt mit seinem Vater. Er ist deshalb nicht nur berechtigt zum Umgang mit seinem Kind, aus der Sicht des Kindes ist dies auch seine Pflicht. Rechtsgrundlage dafür ist §1684 Abs. 1 BGB.

Wurde die Vaterschaft festgestellt und lebt das Kind vor allem bei der Mutter, kann die Mutter Unterhaltsansprüche geltend machen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich vor allem nach dem Einkommen des Vaters und dem Alter des Kindes und wird mit der „Düsseldorfer Tabelle“ bemessen. Ist das Einkommen des Vaters zu gering oder ist er arbeitslos, kann er von der Unterhaltszahlung vorübergehend befreit werden. In diesem Fall kann die Frau unter Umständen einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Mehr Informationen dazu bietet die Broschüre des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) „Unterhaltsvorschuss“.

Stand: 16.02.2024

Bürgerliches Gesetzbuch § 1598a. Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung. (Abgerufen am 13.05.2024)

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG). (Abgerufen am 13.05.2024)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz & Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2018). Die Beistandschaft und weitere Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz & Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2020). Unterhaltsvorschuss.